Die neue Approbationsordnung

Ordnung oder Chaos?

Autorin: Marion Treu (Redaktion FVDZ)

Doch was bedeutet das eigentlich für Studierende in den verschiedenen Phasen ihres Studiums? Was passiert ab Oktober mit Immatrikulierten im 1., 3. oder 5. Semester? Was ändert sich bei den Prüfungen? Der DFZ versucht, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen.

DER BESCHLUSS

Zunächst einmal handelt es sich nicht um die „große“ Reform, die eigentlich angedacht war. Diese sah vor, die Ausbildung von Zahn- und Humanmedizinern in der vorklinischen Ausbildung zusammenzulegen. Ablehnung kam hier von den Ländern, die das getrennt innerhalb des Prozesses „Masterplan Medizinstudium 2020“ verhandeln möchten. Allerdings hat die Bundeszahnärztekammer einen Beschluss gefasst, der besagt, dass die Zusammenlegung der vorklinischen Ausbildung stark befürwortet wird.
Die aktuell beschlossene Verordnung ändert erst einmal nur die zahnärztlichen Inhalte der Approbationsordnung. Das Studium gliedert sich neu. Es wird einen viersemestrigen vorklinischen und einen sechssemestrigen klinischen Abschnitt geben. Nach vier Semestern findet in der vorlesungsfreien Zeit der „erste Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung“ statt. Im klinischen Teil folgen zwei staatliche Prüfungen. Jeweils nach zwei Semestern und der Ausbildung am Phantom und nach vier Semestern mit Ausbildung am Patienten.


NEUE AUSGANGSSITUATION

Die haben vor allem Studierende, die im Wintersemester 2020/21 beginnen zu studieren. Ihre Ausbildung wird vollständig nach der neuen Approbationsordnung stattfinden. Wer sein Studium bis 30.September 2020 beendet, kann das nach der alten Approbationsordnung tun. Bei bereits immatrikulierten Studierenden gilt nach § 133 die alte Ordnung. Es folgt das große Aber. Denn diese Regelung wird mannigfaltig gebrochen. So heißt es im Gesetzestext (§ 134):
„Studierende, die sich zu diesem Zeitpunkt im vorklinischen Studienabschnitt (bisher: 1. bis 5. Semester) befinden, schließen diesen Studienabschnitt nach altem Recht ab und absolvieren den klinischen Studienabschnitt einschließlich der Prüfungen nach neuem Recht. Da der Schwerpunkt der zahnmedizinischen Ausbildung bis zum fünften Semerster bisher im Bereich Zahnersatz und Werkstoffkunde lag, sind Erleichterungen bei der der Zulassung zum zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung und bei den Prüfungsleistungen in diesem Abschnitt (…) vorgesehen. Dadurch soll auch ein Zeitverlust durch den Wechsel des anwendbaren Rechts vermieden werden.“

ZEITLICHE ÜBERSCHNEIDUNGEN

Schon auf der Jahreshauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte (FVDZ) machten die Mitglieder des Studierendenparlamentes auf die Unwägbarkeiten in der Übergangsregelung aufmerksam. Vor allem die Studierenden des 3. Fachsemesters sind unsicher. Der Grund: Sie werden ab der Klinik – sprich nach dem Physikum im 5. Semester – in die neue ZÄPrO überführt. Da die neue Ordnung zusätzlich zwei Semester Arbeit am Phantom vorsieht, plus vier Semester am Patienten, würde es zu einer Verlängerung der Regelstudienzeit kommen. Bei Universitäten, die nur zum Wintersemester immatrikulieren, würde das sogar eine unverschuldete Verlängerung von zwei Semestern bedeuten. Der Bundesvorstand des FVDZ ergriff daher für das Studierendenparlament die Initiative und forderte die Länder und zahnmedizinischen Fakultäten auf, die Neuregelung so umzusetzen, dass keine unverschuldeten, zusätzlichen Studienverlängerungen für Studierende der Zahnheilkunde entstehen. Zudem griff die Arbeitsgruppe des Studierendenparlaments unter Leitung von Antje Dunkel (Hannover) den Rat des Vorstandes auf und ließ sich juristisch beraten. Die Studentin berichtet: „Wir werden um offizielle Stellungnahmen bei den entsprechenden Behörden und Ministerien bitten. Es gibt im Gesetzestext Interpretationsspielraum. Zwar scheint es möglich, dass nach dem 5. Semester das Physikum absolviert und direkt nach dem 6. Semester die Prüfung nach dem ‚Praktikum der Zahnerhaltung am Phantom‘ möglich ist, aber das hätten wir gerne abschließend geklärt.“

 

FVDZ_DFZ_Campus_Approbation

VERLÄNGERUNG DER STUDIENZEIT VERMEIDEN

Denn nur so ist es möglich, dass keine zusätzliche Studienzeit nötig ist. Auch wenn das bedeuten würde, dass die betroffenen Studierenden einem enormen Stress ausgesetzt wären. Allerdings sieht die neue Approbationsordnung eigentlich vor, dass der zweite Abschnitt der Prüfung erst nach einem oder nach zwei Jahren abgelegt werden kann. Zudem ist in § 42 definiert, dass die Dauer der Ausbildung am Phantom ein Jahr umfassen soll.
Dieses Spannungsfeld der Übergangsphase gilt es bis Oktober zu klären und zu lösen, um den Studierenden Sicherheit in der Fortsetzung ihres Studiums zu geben. Antje Dunkel sagt: „Wir gehen davon aus, dass eine zwingende, unverschuldete Verlängerung nicht gewollt sein kann. Eine zwangsläufige Verlängerung des Studiums muss vermeidbar sein.“
Studierende einiger Universitätsstandorte sind zuversichtlich, dass ihnen eine unverschuldete längere Studienzeit erspart bleibt. Sie erhielten positive Signale, da das Thema beispielsweise bei einem Treffen der Hochschullehrer in Frankfurt im Rahmen des Deutschen Zahnärztetages thematisiert wurde, und man davon ausgeht, die Übergangszeit entsprechend zu regeln.

 

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