Fragen und Antworten zur Approbationsordnung
Die Approbationsordnung für Zahnärzte ist nach 64 Jahren novelliert worden und am 1.1.2020 in Kraft getreten. Zur Approbationsordnung. Wir werden deshalb neu aufkommende Fragen von FVDZ-Mitgliedern soweit es geht durch fortlaufende Aktualisierungen berücksichtigen.
Wenn Du noch zusätzliche spezielle Fragen hast, kannst Du dich gerne als FVDZ-Mitglied per E-Mail an lh@fvdz.de wenden. Wir leiten Deine Anfrage dann an unsere Spezialisten der Rechts-, Steuer- und Versicherungsberatung weiter.
Weitere allgemeine Informationen zur Approbationsordnung findest Du auf unserer Hauptwebsite des FVDZ.
Im Hinblick auf die generellen Übergangsregelungen gilt zunächst Folgendes:
- Grundsätzlich gilt die alte Approbationsordnung für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2021 aufgenommen haben.
- Für Immatrikulationen ab WS 2021/2022 gilt die neue Studienordnung.
- Die Übergangszeiten sind mit Artikel 14 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trageweite um jeweils ein Jahr verschoben worden.
Im Übrigen ist im Zusammenhang mit Änderungen von Prüfungsordnungen zu beachten, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte der Studierenden einer Änderung (auch einer möglichen Verschärfung) von Prüfungsbedingungen grundsätzlich nicht entgegenstehen, wenn eine angemessene Übergangsregelung getroffen wird.
Studierende haben keinen Anspruch darauf, nach einer zu Beginn des Studiums geltenden Prüfungsordnung bis zum Schluss des Studiums weiterstudieren zu können.
Eine Prüfungsordnung, kann wie jedes Recht, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.
Aus dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes (= der Bürger soll sich auf bestehende Gesetze verlassen können; der Staat darf nicht unbegrenzt Regelungen neu schaffen) muss den Prüflingen aber die Möglichkeit geboten werden, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten.
Diesem Aspekt geschuldet werden regelmäßig Übergangsregelungen getroffen, die dazu dienen, Härten und übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen für die von einer Änderung betroffenen Studierenden zu vermeiden oder zumindest gering zu halten. Die Übergangsregelungen dürfen schließlich auch, da diese denklogisch ein Ende finden müssen und Prüfungen – auch im Härtefall – nicht unendlich nach einer nicht mehr existenten Prüfungsordnung nachgeholt werden können, mit einem Stichtag verbunden werden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich mit gewissen Härten verbunden ist.
Dass gewisse Härten nicht völlig ausgeschlossen werden können, liegt in der Natur jeder Rechtsänderung, die in die bestehende Studien- und letztlich Lebensplanung eingreift. Nichtsdestotrotz ist der Gesetzgeber auch bei Übergangsregelungen befugt, zu typisieren und von untypischen Ausnahmefällen abzusehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81). Das gilt insbesondere, wenn die Überführung in das neue Recht besonders schonend ausgestaltet ist, aber auch wenn die gewählte Übergangsfrist, wie vorliegend, die gesamte Regelstudienzeit des betroffenen Studiengangs berücksichtigt.
Soweit also Studierende die Auslauffrist nicht ausschöpfen, haben sie selbst die Konsequenzen zu tragen, wenn ihnen die Ablegung einer Prüfung oder Studienleistung - aus welchen Gründen auch immer - bis zum Ende der Frist nicht gelingt (vgl. bspw. Hessischer VGH, Beschl. v. 23.3.2015 - 9 A 1479/13; VG Göttingen, Urt. v. 07.07.2005 - 4 A 4173/02; VG München, Beschl. v. 23.08.2016 – M 4 E 16.3766)
Bei Änderungen einer Prüfungsordnung gebietet es der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes daher nicht, die erforderlichen Übergangsregelungen so zu gestalten, dass Prüfungen nach der alten Prüfungsordnung erst dann eingestellt werden, nachdem auch der letzte Student, der noch nach der alten Prüfungsordnung studiert hat, sein Studium beendet hat.
Das bedeutet im Ergebnis, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Verlängerung, wohl eine ausreichende und angemessene Übergangsregelung vorgesehen ist und jedem Studierenden eine entsprechend ausreichende und angemessene Möglichkeit eingeräumt wird, sich auf die anstehende Änderung einzustellen.
Es bleibt den Studierenden aber unbenommen, aktiv an ihren Hochschulen darauf hinzuwirken, dass ihnen keine Nachteile oder Verzögerungen aus unzureichenden Kursangeboten bzw. mangelnden Kursplätzen entstehen.